Aktuelles zur Corona-Krise
14.04.2020
Wichtige Eilmeldung für Ihr Unternehmen!
Die Corona-Krise hat schwerwiegende Folgen für die deutsche Wirtschaft. Besonders betroffen sind kleine Unternehmen und Solo-Selbständige.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA fördert in dieser Situation Unternehmen, die von der Krise betroffen sind.
Gefördert wird die Unterstützung durch Unternehmensberater und Krisenmanager mit bis zu 4.000 Euro Zuschuss. Durch das Unternehmen ist lediglich die MwSt. zu erbringen. Diese wird aber im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung
vom Finanzamt wieder erstattet.
Gerne informieren wir Sie zu den konkreten Inhalten.
Diese Unterstützung bieten wir:
- Beantragung der Corona-Soforthilfen
- Beantragung von KfW-Darlehen und Mikrokrediten
- Beantragung von Kurzarbeit
- Beantragung der BAFA-Förderung
- Beantragung von Steuerstundungen
- Einsparpotentiale aufdecken
- „Notfahrplan“ aufstellen
- Neue Konzeptideen entwickeln
- Prozesse digitalisieren
- Checkliste mit Sofortmaßnahmen
- Alle Leistungen „kontaktlos“ per Telefon und Internet
Mehr Infos dazu unter: krisenpaket-bonn-rhein-sieg |
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Hintergrund: Bekanntmachung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vom 30. März 2020
Bekanntmachung der Ergänzung der Rahmenrichtlinie
zur Förderung unternehmerischen Know-hows
Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Waren zunächst insbesondere die Branchen Tourismus, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der gesamte Gastronomiebereich betroffen, werden jetzt auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert. Diese KMU benötigen eine schnelle, unbürokratische Unterstützung in den sich stellenden betriebswirtschaftlichen Fragen durch professionelle Berater.
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Hierzu wird die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows vom 28. Dezember 2015 (BAnz AT 31.12.2015 B4) in der geänderten Fassung vom 25. März 2019 (BAnz AT 01.04.2019 B2) um ein Modul für von der Corona-Krise betroffene KMU – zunächst bis 31. Dezember 2020 – im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
Hierfür gelten – abweichend von der Richtlinie – folgende Sonderregelungen:
- Der Zuschuss beträgt abweichend von Abschnitt IV Nummer 5.2.1 für alle von der Corona-Krise betroffenen KMU 100 Prozent der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die maximal förderfähigen Beratungskosten betragen für diese Fälle 4 000 Euro. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterinnen und Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Nähere Ausführungshinweise zu diesem Modul regelt ein Merkblatt, das auf der Homepage des BAFA unter www.bafa.de abrufbar ist.
- Der Zuschuss wird entgegen Abschnitt IV Nummer 5.1 an das Beratungsunternehmen ausgezahlt.
- Die Beschränkung gemäß Abschnitt IV Nummer 5.2.2 der Richtlinie gilt für diese Beratungen nicht.
- Vorherige Informationsgespräche mit einem regionalen Ansprechpartner (Abschnitt I Nummer 2.3, Abschnitt III Nummer 2.1 sowie Abschnitt IV Nummer 7.2.2 und 7.2.3) sind vor Antragstellung nicht vorgeschrieben.
- Die Finanzierung erfolgt ausschließlich aus Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).
- Anträge können längstens bis zum 31. Dezember 2020 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Diese Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 30. März 2020
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
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